Widerspruch möglich

Gegen den Teilungsplan kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist im Termin oder schon vorher schriftlich oder zu Protokoll zu erheben. Ist eine angemeldete Forderung nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch (§ 115 Abs. 2 ZVG).

Wer kann widersprechen?

Widerspruchsberechtigt sind alle Beteiligten, die der Meinung sind, etwas aus dem Erlös erhalten zu müssen, nach dem Plan aber ganz oder teilweise ausfallen.[1] Einwendungen können nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern grundsätzlich auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden.[2] Auch der Schuldner kann Widerspruch einlegen, allerdings nicht gegen vollstreckbare Ansprüche. Insoweit muss er Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erheben (§ 115 Abs. 3 ZVG).[3]

Verhandlung

Über den Widerspruch wird verhandelt. Kommt eine Einigung zustande oder wird der Widerspruch anerkannt, so ist der Teilungsplan entsprechend zu ändern (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 876 Satz 3 ZPO).

Das Gericht prüft, ob der Widerspruch zulässig ist. Ist er unzulässig, wird er durch Beschluss zurückgewiesen.

Ohne Einigung Klage

Das Gericht entscheidet nur über die Zulässigkeit, nicht aber über die Begründetheit des Widerspruchs. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, muss der Widersprechende die Begründetheit – also die Frage, ob der Widerspruch in der Sache Erfolg hat – durch eine Widerspruchsklage klären lassen.

Monatsfrist beachten!

Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe (§ 115 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1 ZPO).[4]

Bei Unzulässigkeit der Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan kann der widersprechende Gläubiger zumindest im Wege der Klageänderung zur Bereicherungsklage übergehen.[5]

Zuständig für die Widerspruchsklage ist das Verteilungsgericht (Amtsgericht) oder, wenn der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Wertgrenze: 5.000 EUR) übersteigt, das für das Verteilungsgericht zuständige Landgericht (§ 879 ZPO).

Wird Widerspruch erhoben, so ist im Teilungsplan festzulegen, wem der Betrag im Falle der Begründetheit des Widerspruchs zusteht (Hilfsverteilung).

[2] BGH, a.  a.  O.
[3] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 13.12.1990, IX ZR 118/90, NJW 1991 S. 1063; Zwingel, Rpfleger 2000, S. 437 m. w. N.

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