Säumiger Ersteher

Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung wird nach § 90 ZVG ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses Eigentümer des Grundstücks. Diese starke Position verführt manche zu unredlichem Verhalten. Mitunter hat er auch nur seine finanzielle Leistungsfähigkeit falsch eingeschätzt. Jedenfalls kommt es immer häufiger vor, dass nach einem erteilten Zuschlag der Ersteher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gleichwohl aber das Grundstück bis zur Wiederversteigerung nutzt und die Erträge vereinnahmt. Um dies zum Nachteil der betreibenden Gläubiger und möglicherweise auch des Schuldners zu verhindern, kann das Instrument der Sicherungsverwaltung nach § 94 ZVG eingesetzt werden.

Schutz der übrigen Beteiligten

Diese gerichtlich angeordnete Verwaltung verhindert, dass der Ersteher vor Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebots bereits über das Grundstück und mitversteigerte Gegenstände verfügen kann und sich die Erträge aus diesen zu Nutze macht. Hierdurch kann auch eine Lücke geschlossen werden, die sich aus der Aufhebung einer parallel angeordneten Zwangsverwaltung ergibt. Die Vorschrift gilt auch für Teilungsversteigerungen.

Verfahren

Das Gericht ordnet die Verwaltung nur auf Antrag an. Antragsberechtigt sind alle Personen, die aus dem Meistgebot eine Zuteilung erwarten können. Zuständig ist das für das Versteigerungsverfahren berufene Gericht. Das Verfahren ähnelt im Übrigem dem der Zwangsverwaltung (vgl. § 94 Abs. 2 ZVG).[1]

Vergütung

Dem Verwalter steht ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.[2]

[1] Eingehend dazu Drasdo, NZI 2014, S. 846.

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