Befriedigung findet eine Rangklasse immer nur dann, wenn die vorhergehende Rangklasse vollständig erfüllt ist. In welcher Rangfolge die Rechte ein und derselben Klasse zu bedienen sind, ist in § 11 ZVG geregelt.

Verhältnis

Innerhalb der Rangklassen 1–3 und 7 haben die Ansprüche untereinander gleichen Rang und werden, wenn der Erlös zur vollen Befriedigung nicht ausreicht, im Verhältnis ihrer Beträge berücksichtigt (Hauptforderung, Zinsen und Kosten werden dabei addiert).

Grundbuch

In den Rangklassen 4, 6 und 8 ergibt sich die Rangfolge aus dem Grundbuch entsprechend §§ 879 ff. BGB. Soweit Rechte in derselben Abteilung stehen, haben sie Rang entsprechend der Reihenfolge ihrer Eintragung, bei verschiedenen Abteilungen nach dem Eintragungstag; bei gleichem Eintragungstag haben sie Gleichrang. Alle Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen im Grundbuch eingetragen sein.

Beschlagnahme

In Rangklasse 5 geht, wenn das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche betrieben wird, derjenige vor, für den die Beschlagnahme früher erfolgt ist. Ist die Beschlagnahmewirkung bei mehreren Gläubigern gleichzeitig eingetreten, haben sie untereinander gleichen Rang.

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