Rechtsverlust droht
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass Forderungen, die bei Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, rechtzeitig angemeldet werden müssen. Anderenfalls werden sie nicht oder nur nachrangig berücksichtigt (§ 100 ZVG).
Hierzu zählen vor allem die Forderungen der Rangklassen 1–3 des § 10 Abs. 1 ZVG sowie Rechte, die erst nach dem Versteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen worden sind und noch nicht durch eine Vormerkung gesichert waren (§ 48 ZVG). Dies gilt ferner für den gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 1179a BGB.
Auch bei eingetragenen Rechten
Aber auch bezüglich der aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte müssen bestimmte Nebenforderungen angemeldet werden, weil sonst lediglich die Hauptsumme und die laufenden wiederkehrenden Leistungen berücksichtigt werden. Zu nennen sind insbesondere: Kosten der Kündigung und der dinglichen Rechtsverfolgung (§§ 10 Abs. 2, 12 Nr. 1 ZVG), Ansprüche auf rückständige wiederkehrende Leistungen; nicht eingetragene Verzugs- und Prozesszinsen.
Wohngeldforderungen
Bei der Vollstreckung wegen Wohngeldforderungen erfolgt die Anmeldung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 4 und 5 ZVG).
Grundschuld…
… stets voll anmelden
In der Praxis ist es üblich, auch die nicht anmeldebedürftigen Grundpfandrechte selbst anzumelden, weil die genannten Nebenforderungen sowieso angemeldet werden müssen. Bei den Sicherungsgrundschulden besteht die Besonderheit, dass sie häufig aufgrund zwischenzeitlicher Tilgungsleistungen nicht mehr in voller Höhe "valutieren", d. h. nicht mehr in vollem Umfang zur Sicherung der persönlichen (Rest-)Forderung benötigt werden. Soll der Gläubiger nun seine Grundschuld voll anmelden (und den Übererlös an den Berechtigten weitergeben) oder die Anmeldung beschränken auf die Höhe der zugrunde liegenden Restforderung? In der Praxis wird die Grundschuld zum Versteigerungstermin noch vollständig nebst Zinsen und Kosten angemeldet; dagegen wird die Berechnung zum Verteilungstermin auf die Höhe der persönlichen Forderung beschränkt.
Formlose Anmeldung
Für die Anmeldung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie sollte in jedem Falle schriftlich erfolgen; es ist aber auch eine mündliche Anmeldung zu Protokoll im Versteigerungstermin zulässig. Auch kann etwa in einem Zuschlagsversagungsantrag konkludent die Anmeldung des betreffenenden Rechts zu erblicken sein.
Inhalt
In der Forderungsanmeldung müssen Rechtsgrund und Rang der Forderung sowie die Höhe des verlangten Betrags bezeichnet sein. Insbesondere soll klargestellt sein, ob aus einer persönlichen Forderung oder aus einem dinglichen Recht (oder aus beiden) vorgegangen wird.
Glaubhaftmachung
Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei der Anmeldung glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 3 ZVG), und zwar durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise. Bleibt die Glaubhaftmachung trotz Hinweises des Gerichts aus, werden die Ansprüche nicht berücksichtigt.
Bereitet die Glaubhaftmachung aus formalen Gründen Schwierigkeiten, kann der Verwalter unvollständige Informationen nachtragen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern (§ 294 ZPO).