Altenteil

Im Zwangsversteigerungsverfahren erfährt das Altenteilrecht wegen seiner besonderen Bedeutung für die Beteiligten des Altenteilsvertrags einen speziellen Schutz: Es bleibt gemäß § 9 Abs. 1 EGZVG "nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist".[1]

Daher ist die Prüfung wichtig, ob es sich überhaupt um ein Altenteil i. S. dieser Vorschrift handelt. Der Umstand allein, dass die Übertragung des Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechts erfolgen soll, führt auch bei städtischen Lebensverhältnissen nicht gleichsam automatisch zur Annahme eines Altenteils, vielmehr sind die einzelnen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Hinblick auf eine Versorgung, zu würdigen.[2]

Gleiches gilt für Leibgedinge[3] o.  ä. eingetragene Dienstbarkeiten und Reallasten.

Steht nicht fest, ob das Recht eines vor- oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen eines als Altenteil eingetragenen Rechts beeinträchtigt ist, muss das Grundstück entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG gleichzeitig zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 2 EGZVG ausgeboten werden.[4]

Reallast

Wenn der Reallastgläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, erlischt mit dem Zuschlag grundsätzlich auch die Reallast. Die Ansprüche auf künftige Leistungen sind dinglich nicht mehr gesichert. Die Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach dem Recht im Übrigen haben, ist nicht möglich.[5]

Erbbauzins-Reallast

Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, eine Erbbauzins-Reallast durch entsprechende Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 ErbbauRG "zwangsversteigerungsfest" ausgestalten zu können.[6]

Vormerkung

Eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs aus einem Rückkaufsrecht des Verkäufers eines Grundstücks kann nach Erlöschen dieses Anspruchs mangels Anspruchskongruenz nicht mit einem Rückübereignungsanspruch des Verkäufers aus einem weiteren Kaufvertrag mit einem Dritten "aufgeladen" werden. Eine solche Vormerkung ist im geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie im Grundbuch noch nicht gelöscht ist.[7]

Gläubigeranfechtung

Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird.[8]

[1] Ausführlich Helwich, JurBüro 2013, S. 120.
[3] Dazu eingehend Wirich, ZErb 2009, S. 229.
[5] BGH, Beschluss v. 2.10.2003, V ZB 38/02, NJW 2004, S. 361; zu den Auswirkungen in der Praxis vgl. eingehend Amann, DNotZ 2004, S. 599.
[6] Dazu eingehend Bräuer, Rpfleger 2004, S. 401 ff.; zur Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG.

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