Ersatzzahlung
Stellt sich heraus, dass ein zu übernehmendes, eingetragenes Recht in Wirklichkeit nicht (mehr) besteht, muss der Erwerber den Wert dieses Rechts als Ersatz zusätzlich zum Barbetrag zahlen (§ 50 ZVG; sog. Zuzahlungsbetrag); anderenfalls wäre er ungerechtfertigt bereichert. Bei Grundpfandrechten ergibt sich der Zuzahlungsbetrag aus dem Betrag dieser Rechte.[1] Bei anderen Rechten wie Erbbaurechten[2], Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechten, Wohnungsrechten[3] und dergleichen setzt das Gericht einen Ersatzwert fest (§ 51 ZVG). Auf Rechte, die im geringsten Gebot versehentlich nicht berücksichtigt werden, findet § 50 ZVG keine Anwendung.[4]
Eigentümergrundschuld
Keine Zuzahlungspflicht tritt ein, wenn das im geringsten Gebot bestehenbleibende Grundpfandrecht dem Eigentümer zusteht. Sofern ein Miteigentümer das Grundstück mit einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld ersteigert hat, erfolgt die Teilung in Natur durch Bildung von Teilgrundschuldbriefen.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen