Ersatzzahlung

Stellt sich heraus, dass ein zu übernehmendes, eingetragenes Recht in Wirklichkeit nicht (mehr) besteht, muss der Erwerber den Wert dieses Rechts als Ersatz zusätzlich zum Barbetrag zahlen (§ 50 ZVG; sog. Zuzahlungsbetrag); anderenfalls wäre er ungerechtfertigt bereichert. Bei Grundpfandrechten ergibt sich der Zuzahlungsbetrag aus dem Betrag dieser Rechte.[1] Bei anderen Rechten wie Erbbaurechten[2], Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechten, Wohnungsrechten[3] und dergleichen setzt das Gericht einen Ersatzwert fest (§ 51 ZVG). Auf Rechte, die im geringsten Gebot versehentlich nicht berücksichtigt werden, findet § 50 ZVG keine Anwendung.[4]

Eigentümergrundschuld

Keine Zuzahlungspflicht tritt ein, wenn das im geringsten Gebot bestehenbleibende Grundpfandrecht dem Eigentümer zusteht. Sofern ein Miteigentümer das Grundstück mit einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld ersteigert hat, erfolgt die Teilung in Natur durch Bildung von Teilgrundschuldbriefen.[5]

[1] Zum Zuzahlungsanspruch des früheren Eigentümers gegen den Ersteher, wenn bei Zuschlag bereits Löschungsbewilligungen der Grundpfandgläubiger vorlagen, OLG Hamm, Vorbehaltsurteil v. 28.3.2002, 27 U 184/01, MDR 2002, S. 1273; zur Haftung des Erstehers für übernommene Grundschulden vgl. ferner BGH, Urteil v. 21.5.2003, IV ZR 452/02, NJW 2003, S. 2673.
[2] Vgl. ausführlich Streuer, Rpfleger 1997, S. 141 ff.
[3] Unzutreffend insoweit LG Heilbronn, Beschluss v. 18.7.2003, 1b T 246/03, Rpfleger 2004, S. 56 mit eingehender Anmerkung von Hintzen.
[4] Hintzen in Dassler/Schiffbauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 2008, § 50 Rn. 3, aber streitig.

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