Eigentliche Versteigerung
Die sog. Bietstunde ist das Kernstück der Versteigerung. Sie beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten und dauert 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 ZVG). Diese Zeit ist eine Mindestfrist und kann bei Bedarf ohne Weiteres überschritten werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt zur Zuschlagsversagung (§ 83 Nr. 7 ZVG) – selbst dann, wenn alle Beteiligten mit der Verkürzung einverstanden sind. Ändert sich während der Bietstunde das geringste Gebot durch neue Anträge, muss eine neue "Bietstunde" begonnen werden.
Mehrere Grundstücke
Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie zum Beispiel bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.
Bietstunde aufmerksam verfolgen
Bietstunde aufmerksam verfolgen
Bei größeren Objekten werden 30 Minuten oft nicht ausreichen. Denn gerade im Versteigerungstermin besteht die Gelegenheit, bei der sich die Gläubiger untereinander und mit Interessenten treffen. So kann man zwischen den Gläubigern Fragen abklären, mit Bietinteressenten Finanzierungsmöglichkeiten besprechen, um so zu einem guten Ergebnis zu gelangen. Im Übrigen kann nur davor gewarnt werden, die Bietstunde nicht aufmerksam zu verfolgen oder gar den Versteigerungsraum zu verlassen.
Unterbrechung
Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
Ende der Versteigerung
Ist die Bietstunde abgelaufen und werden Gebote nicht mehr abgegeben, so verkündet das Gericht das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf und sodann den Schluss der Versteigerung. Solange das Ende der Versteigerung nicht verkündet ist, können noch Gebote abgegeben werden. Die Versteigerung muss für alle Gebotsformen gleichzeitig geschlossen werden; andernfalls ist der Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu versagen. Ob der Rechtspfleger zwischen dem letzten Aufruf und dem Schluss der Versteigerung eine geraume Zeit vergehen lässt oder nicht, liegt in seinem Ermessen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Es ist deshalb ratsam, sein Gebot nicht erst nach dem 3. Aufruf abgeben zu wollen, da dies durch die rasche Verkündung des Schlusses der Versteigerung verhindert werden könnte.
Problem des "Nachverhandelns"
Unter Nachverhandeln versteht man die "Erpressungsversuche" des betreibenden Gläubigers (meist Banken), den Meistbietenden zu einer Sonderzahlung zu bewegen mit der Drohung, andernfalls die Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu bewilligen.