Jeder kann bieten

An der Versteigerung kann sich jedermann beteiligen. Voraussetzung ist, dass der Bieter sich ausweisen kann oder gerichtsbekannt und voll geschäftsfähig ist. Bieten beschränkt Geschäftsfähige, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.[1]

Mündlichkeit

Die Gebote müssen mündlich abgegeben werden. Die schriftliche Einreichung ist unzulässig. Hierbei sind verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten, insbesondere bei Einschaltung eines Vertreters.

Vertretung zulässig

Wer nicht im eigenen Namen bietet, bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (notarielle Bietervollmacht, § 71 Abs. 2 ZVG), es sei denn, die Stellvertretung ist bei Gericht offenkundig. Die Vertretungsmacht ist ebenfalls bei Abgabe des Gebots im Termin sofort nachzuweisen.[2]

Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.[3]

Eine einfache Vollmacht reicht nicht aus. Diese genügt zwar zur Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, berechtigt aber auch in diesem Fall nicht, Gebote abzugeben.[4]

Rechtsmissbrauch?

Ein Gebot im Zwangsversteigerungstermin, das in dem Wissen bzw. in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu können bzw. zu wollen, kann analog § 138 Abs. 1 BGB als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig zurückgewiesen werden.[5]

Eine Zurückweisung aus diesem Grunde muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und der Rechtsmissbrauch daher durch offenkundige, nachprüfbare Tatsachen eindeutig belegt sein.[6]

Allerdings soll die vorgetäuschte Zahlungsbereitschaft im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu einer Strafbarkeit des Bieters wegen Betruges führen.[7]

Ungebührliches Verhalten

Gegen Beteiligte und bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann nach § 178 GVG ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.[8]

Zurückweisung des Gebots

Jedes Gebot muss umgehend auf Zulässigkeit und Wirksamkeit geprüft werden; unwirksame Gebote sind sofort zurückzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZVG). Alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit müssen im Zeitpunkt der Abgabe des Gebots erfüllt sein.

Mindesthöhe

Ein Gebot ist nur dann wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebots hat (§ 44 Abs. 1 ZVG) und wenn es ein bereits vorliegendes Gebot überschreitet. Anderenfalls ist es zurückzuweisen.

Wann erlischt ein Gebot?

Ein Gebot erlischt, wenn es vom Gericht zurückgewiesen oder ein Übergebot zugelassen wird und kein Beteiligter sofort widerspricht (§ 72 ZVG).

[1] Ausführlich zu den Formalien Helwich, JurBüro 2011, S. 625, 628.
[3] BGH, Beschluss v. 16.2.2012, V ZB 48/11, MDR 2012 S. 546.
[4] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 2.5.1996, III ZR 50/95, NJW 1996, S. 1960; zur Terminswahrnehmung durch Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vgl. Jähne, Rpfleger 2010, S. 65.
[5] OLG Celle, Urteil v. 30.11.2011, 4 U 52/11, BeckRS 2011, 27280.
[6] LG Lüneburg, Beschluss v. 23.4.2007, 4 T 131/06, RPfleger 2007 S. 419.
[7] BGH, Beschluss v. 14.7.2016, 4 StR 362/15, NJW 2016 S. 3383; a. A. OLG Rostock, Urteil v. 18.10.2013, 1 Ss 9/13, Rpfleger 2015 S. 160.
[8] Dazu OLG Koblenz, Beschluss v. 28.1.2013, 4 W 669/12, Rpfleger 2013 S. 565.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?