Wer kann Sicherheit verlangen?
Auf Antrag kann für Gebote Sicherheit verlangt werden. Antragsberechtigte sind diejenigen Beteiligten, die durch eine Nichtzahlung beeinträchtigt wären, d. h. solche, die aus dem Erlös Zahlungen erhalten würden (§ 67 ZVG). Hierzu zählt auch der Schuldner, wenn ihm ein Anspruch auf den Erlösüberschuss zustehen würde, aber auch dann, wenn er nicht nur dinglich mit dem Grundstück haftet, sondern auch persönlich hinsichtlich der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung.
Der Antrag ist sofort nach Abgabe des Gebots zu stellen und gilt auch für alle weiteren Gebote dieses Bieters. Er kann nur im Termin gestellt werden, nicht schon vorher schriftlich.
Höhe der Sicherheit
Sicherheit ist in Höhe von 10 % des Verkehrswerts zu leisten (§ 68 Abs. 1 ZVG).
Ausnahmen:
- Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 ZVG bestehen bleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheit bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist (§ 68 Abs. 2 ZVG).
- Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Grundstückseigentümer, so kann ein betreibender Gläubiger Sicherheit bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist (§ 68 Abs. 3 ZVG).
Erhöhte Sicherheitsleistung
Erhöhte Sicherheitsleistung
Diese erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 Abs. 2, 3 ZVG muss bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbracht werden (§ 68 Abs. 4 ZVG). Nichtleistung bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Zuschlagsversagungsgrund (§ 83 Nr. 8 ZVG). Das vorherige Gebot erlischt dann nicht (§ 72 Abs. 4 ZVG).
Arten der Sicherheitsleistung
Barzahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sicherheit kann nach § 69 ZVG nur in folgenden Formen erbracht werden:
- bestätigter Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines anerkannten Kreditinstituts, wenn die Vorlegungsfrist noch mindestens 3 Tage nach dem Versteigerungstermin läuft;
- selbstschuldnerische Bankbürgschaft (jedoch nicht für Gebote des Schuldners);
- ohne förmliche Hinterlegung durch vorherige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse (§ 69 Abs. 4 ZVG).
Für die ordnungsgemäße Verwahrung der übergebenen Sicherheiten ist das Gericht verantwortlich.
Bareinzahlung bei Gerichtskasse
Bareinzahlung bei Gerichtskasse
Das Gebot eines Bieters, der lediglich Barzahlungen als Sicherheit erbringen kann, muss das Gericht zurückweisen. Doch es bietet sich folgender Weg an: Die Sicherheitsleistung ist auch dann erbracht und nachgewiesen, wenn eine Quittung der Gerichtszahlstelle vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der erforderliche Geldbetrag nicht überwiesen, sondern bar eingezahlt wurde. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
Rechtsmissbrauch
Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 EUR festgesetzt worden ist. Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.
Keine Hinweispflicht
Wird von den Bietern im Versteigerungstermin Sicherheitsleistung in der gesetzlichen Höhe verlangt, kann ein späterer Bieter sich nicht darauf berufen, dass ihm die Höhe der Sicherheitsleistung nicht bekannt gewesen sei. Es ist Sache des Bieters, das Gericht bei Erkennen der fehlenden Sicherheit um eine kurze Unterbrechung des Termins zu bitten zwecks Beschaffung des Betrags. Eine besondere Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht.
Sofortige Leistung
Wird die für ein Gebot verlangte Sicherheit nicht geleistet, so ist das Gebot zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Das Gericht muss über die Sicherheit sofort entscheiden, wie auch die Sicherheit sofort zu leisten ist. Ein späteres Nachreichen der Sicherheit ist nicht möglich.