Ersteher erwirbt sofort Eigentum
Der Zuschlag wird mit der Verkündigung wirksam. Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer des Versteigerungsobjekts nebst Zubehör, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§§ 89, 90 ZVG). Der Übergang des Eigentums vollzieht sich automatisch. Weder die Bezahlung des Bargebots noch die Eintragung im Grundbuch ist zum Eigentumserwerb erforderlich; die später erfolgende Eintragung (§ 130 ZVG) stellt nur eine Berichtigung des Grundbuchs dar.
"Beiwerk" des Grundstücks
Darüber, welche Gegenstände von dem Zuschlag erfasst werden, lässt sich mitunter trefflich streiten:
- Eine sog. Aufdach-Solaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne großen Aufwand vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
- Dagegen kann das Eigentum an Elektroheizgeräten auf den Eigentümer übergehen.
Rechte können bestehen bleiben
Durch den Zuschlag erlöschen die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestandsfähigen Rechte (§ 91 Abs. 1 ZVG). Allerdings können der Ersteher und der Berechtigte vereinbaren, dass ein eigentlich erlöschendes Recht bestehen bleiben soll (sog. Liegen[be]lassungsvereinbarung oder Stillhalteerklärung, § 91 Abs. 2 ZVG). In diesem Fall vermindert sich gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 ZVG das bare Meistgebot um den Kapitalertrag und die dinglichen Zinsen des bestehen bleibenden Rechts. Durch eine solche Vereinbarung kann der Ersteher die Kapitalaufnahme begrenzen oder gänzlich vermeiden. Dies wird häufig dann gehandhabt, wenn der Ersteher über eine Gläubigerbank finanziert; so können Zeit und Geld für die Eintragung einer neuen Grundschuld gespart werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei der Versteigerung eines mit Grundschulden belasteten Erbbaurechts.
Ersatz aus Erlös
An die Stelle der erloschenen Rechte treten entsprechende Ansprüche auf Zahlung oder Wertersatz aus dem Versteigerungserlös (§ 92 ZVG). Bei bestimmten Grundstücksrechten sind Geldrenten zu leisten (vgl. §§ 92 Abs. 2, 121 ZVG). Der Erlös steht jetzt für das Grundstück. Reicht der Erlös nicht oder nur teilweise zur Befriedigung, bleibt den Gläubigern (auch den dinglichen!) in Höhe ihres jeweiligen Ausfalls nur noch der persönliche Anspruch gegen den Schuldner.
Räumung möglich
Der Zuschlagsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks oder eines mitversteigerten Gegenstands (§ 93 Abs. 1 ZVG).
Aufhebung des Zuschlags
Wird der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses. Der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer.