Zusammenfassung
Der Versteigerungstermin gliedert sich in 3 Teile:
- den Bekanntmachungsteil,
- die sog. Bietstunde und
- die Verhandlung über den Zuschlag.
Im Folgenden geht es um den Ablauf der Bietstunde sowie die Verhandlung über den Zuschlag.
1 Höhepunkt der Versteigerung
Strenge Regeln
Im Anschluss an den Informationsteil wird die eigentliche Versteigerung durchgeführt: Nun werden die Gebote abgegeben, die im besten Fall sofort zu einem Zuschlag führen können. Damit alles mit rechten Dingen zugeht, sind auch diese Verfahrensteile streng formalisiert – mit allen Vor- und Nachteilen! Nur wer diese Spielregeln beherrscht, kann Rechtsnachteile vermeiden und durch geschicktes Agieren sogar Nutzen daraus ziehen.
2 Bietstunde
2.1 Mindestfrist
Eigentliche Versteigerung
Die sog. Bietstunde ist das Kernstück der Versteigerung. Sie beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten und dauert 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 ZVG). Diese Zeit ist eine Mindestfrist und kann bei Bedarf ohne Weiteres überschritten werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt zur Zuschlagsversagung (§ 83 Nr. 7 ZVG) – selbst dann, wenn alle Beteiligten mit der Verkürzung einverstanden sind. Ändert sich während der Bietstunde das geringste Gebot durch neue Anträge, muss eine neue "Bietstunde" begonnen werden.
Mehrere Grundstücke
Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie zum Beispiel bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.
Bietstunde aufmerksam verfolgen
Bietstunde aufmerksam verfolgen
Bei größeren Objekten werden 30 Minuten oft nicht ausreichen. Denn gerade im Versteigerungstermin besteht die Gelegenheit, bei der sich die Gläubiger untereinander und mit Interessenten treffen. So kann man zwischen den Gläubigern Fragen abklären, mit Bietinteressenten Finanzierungsmöglichkeiten besprechen, um so zu einem guten Ergebnis zu gelangen. Im Übrigen kann nur davor gewarnt werden, die Bietstunde nicht aufmerksam zu verfolgen oder gar den Versteigerungsraum zu verlassen.
Unterbrechung
Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
Ende der Versteigerung
Ist die Bietstunde abgelaufen und werden Gebote nicht mehr abgegeben, so verkündet das Gericht das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf und sodann den Schluss der Versteigerung. Solange das Ende der Versteigerung nicht verkündet ist, können noch Gebote abgegeben werden. Die Versteigerung muss für alle Gebotsformen gleichzeitig geschlossen werden; andernfalls ist der Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu versagen. Ob der Rechtspfleger zwischen dem letzten Aufruf und dem Schluss der Versteigerung eine geraume Zeit vergehen lässt oder nicht, liegt in seinem Ermessen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Es ist deshalb ratsam, sein Gebot nicht erst nach dem 3. Aufruf abgeben zu wollen, da dies durch die rasche Verkündung des Schlusses der Versteigerung verhindert werden könnte.
Problem des "Nachverhandelns"
Unter Nachverhandeln versteht man die "Erpressungsversuche" des betreibenden Gläubigers (meist Banken), den Meistbietenden zu einer Sonderzahlung zu bewegen mit der Drohung, andernfalls die Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu bewilligen.
2.2 Abgabe der Gebote
2.2.1 Grundsätze
Jeder kann bieten
An der Versteigerung kann sich jedermann beteiligen. Voraussetzung ist, dass der Bieter sich ausweisen kann oder gerichtsbekannt und voll geschäftsfähig ist. Bieten beschränkt Geschäftsfähige, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mündlichkeit
Die Gebote müssen mündlich abgegeben werden. Die schriftliche Einreichung ist unzulässig. Hierbei sind verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten, insbesondere bei Einschaltung eines Vertreters.
Vertretung zulässig
Wer nicht im eigenen Namen bietet, bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (notarielle Bietervollmacht, § 71 Abs. 2 ZVG), es sei denn, die Stellvertretung ist bei Gericht offenkundig. Die Vertretungsmacht ist ebenfalls bei Abgabe des Gebots im Termin sofort nachzuweisen.
Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.
Eine einfache Vollmacht reicht nicht aus. Diese genügt zwar zur Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, berechtigt aber auch in diesem Fall nicht, Gebote...