Titel des Verwalters

Der Ersteher kann nicht aus einem von dem Zwangsverwalter erwirkten Titel vollstrecken.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Titelumschreibung

Der Zwangsverwalter hatte die Verurteilung der Schuldner zur Räumung eines Grundstücks erwirkt. Später erhielt die Neugläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag. Einige Zeit später wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Alsdann wurde der Neugläubigerin (Ersteherin) als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters auf ihren Antrag eine Rechtsnachfolgeklausel zur Vollstreckung aus dem Räumungstitel erteilt.

Doch dies war unzulässig. Denn der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert wird, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Während der Zwangsverwalter seine Rechte vom Eigentümer der Immobilie (und Schuldner) ableitet, erwirbt der Ersteher durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung originäre Rechte kraft Hoheitsakts.[1]

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