Unter Kontrolle

Der Zwangsverwalter steht unter der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts. Dieses hat nach § 153 Abs. 1 ZVG den Verwalter mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Hierbei kommen allgemeine Anweisungen am Beginn und Einzelanweisungen während des Verfahrens in Betracht.[1]

Prüfung der Geschäftsunterlagen

Aufgrund des gerichtlichen Aufsichts- und Prüfungsrechts über den Zwangsverwalter ist der Vollstreckungsrichter befugt, die zwangsweise Sicherstellung von Unterlagen und Datenträger des Verwalters anzuordnen, die für die Aufklärung seiner Amtsführung von Bedeutung sein können. Zu diesem Zweck kann der Richter auch die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zwangsverwalters durch den Gerichtsvollzieher anordnen.[2]

Mitwirkungspflicht des Verwalters

§ 16 ZwVwV stellt klar, dass der Zwangsverwalter verpflichtet ist, dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen seine Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein besonderer Anlass vorliegt.

Zwangsmaßnahmen

Kommt der Zwangsverwalter den ihm obliegenden Aufgaben nicht nach, kann das Vollstreckungsgericht zwangsweise gegen ihn vorgehen (§ 153 Abs. 2 ZVG). Die Maßnahmen reichen von der Festsetzung von Zwangsgeldern bis zur Amtsentziehung.[3] Die Festsetzung von Zwangsgeldern kann sich auch noch gegen den Zwangsverwalter richten, dem das Amt entzogen wurde oder dessen Verfahren beendet ist, wenn noch Aufgaben, wie etwa eine Rechnungslegung, zu erfüllen sind. Ferner kommt die sog. Auslistung oder die Zurückbehaltung seiner Vergütung in Betracht.[4]

[1] Näher Böttcher/Keller, ZVG, 6. Auflage 2016, § 153 Rn. 4.
[2] AG Duisburg, Beschluss v. 21.8.2008, 46 L 197/04, Rpfleger 2009 S. 520.
[3] Dazu Abschn. 1.4.
[4] Eingehend Schmidberger, ZfIR 2014, S. 6.

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