Klagebefugnis

§ 152 ZVG gewährt dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis haben. Der Zwangsverwalter kann also anstelle der eigentlichen Anspruchsinhaber bzw. Schuldner im eigenen Namen klagen und verklagt werden, soweit es Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Verwaltertätigkeit betrifft. Er ist sogar zu einer "zeitnahen" Einleitung der Rechtsverfolgung verpflichtet (§ 7 ZwVwV).

So ist er nicht nur befugt, rückständige Pachtzinsen geltend zu machen, sondern auch eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Nutzung nach Vertragsende.[1] Auch im Übrigen kann er Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücks gegen den Schuldner – gegebenenfalls gegen den Insolvenzverwalter – gerichtlich geltend machen.[2]

Fortdauer nach Aufhebung des Verfahrens?

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben, besteht Uneinigkeit, ob der Zwangsverwalter gleichwohl von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche noch fortführen darf. Dabei kommt es entscheidend auf den Aufhebungsgrund an. Der Zwangsverwalter verliert seine Befugnis, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücks ergeben.[3] Dies gilt auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren, etwa einer Klage des Zwangsverwalters gegen einen Abwassergebührenbescheid.[4]

Antragsrücknahme

Endet die Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme, so erlischt mit dem Aufhebungsbeschluss die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters auch für anhängige Prozesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht die Fortdauer anordnet.[5]

Zuschlag

Bei Beendigung der Zwangsverwaltung durch Zuschlag besteht die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters fort: Dann ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, wenn die Gläubiger nicht vollständig befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG).[6] Anderenfalls wäre unklar, wer die von der Anordnung der Zwangsverwaltung erfassten Forderungen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geltend machen könnte.

[2] Vgl. BGH, Urteil v. 14.5.1992, IX ZR 241/92, NJW 1992 S. 2487.
[4] VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.12.2018, 4 A 148/16, ZfIR 2019 S. 246 mit Anm. Schmidberger.

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