Verwalter muss Rechnung legen

Der Verwalter hat jährlich und zudem nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu erteilen (§ 154 Satz 2 und 3 ZVG, § 14 ZwVwV). Diese Rechnungslegung erfolgt gegenüber dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger. Die Abwicklung erfolgt über das Gericht. Das bedeutet: Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht besteht nur gegenüber dem Gericht. Eine Auskunftsklage des Gläubigers gegen den Zwangsverwalter ist grundsätzlich unzulässig. Ein einklagbares Recht besteht nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben.[1]

Fazit: Kommt der Zwangsverwalter seinen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, muss zunächst das Gericht – auch auf Antrag des Gläubigers oder Schuldners – durch Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln versuchen, auf den Verwalter einzuwirken.

Abgrenzung zur Abrechnungspflicht

Neben den Rechnungslegungspflichten gemäß § 154 ZVG, §§ 13  ff. ZwVwV, die sich als Rechenschaftspflicht des Zwangsverwalters als Amtsträger ergeben, können weitere Verpflichtungen bestehen, Gelder abzurechnen oder über deren Verwendung Nachweise führen zu müssen. Zum einen geht es um mietrechtliche Abrechnungspflichten, hier insbesondere um die Betriebskosten- sowie die Kautionsabrechnungspflicht. Kompliziert können die Abrechnungspflichten gegenüber dem Ersteher sein, so etwa wenn die Zwangsverwaltung nach dem Zuschlagsbeschluss fortgesetzt wird. In Ausnahmefällen kommen auf den Zwangsverwalter auch wohnungseigentumsrechtliche Abrechnungspflichten zu. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Abrechnungspflichten kann sich der Verwalter gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder dritten Personen nach § 154 ZVG schadensersatzpflichtig machen.[2]

[2] Ausführlich dazu Drasdo, NZI 2013 S. 12.

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