Anordnungsbeschluss als Titel

Der Anordnungsbeschluss zur Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungstitel, der den Schuldner verpflichtet, sämtliche notwendigen Urkunden und Unterlagen und auch das Grundstück herauszugeben. Auch die Herausgabe der Mietkaution kann damit durchgesetzt werden.[1] Der Beschluss mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann. Auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung nach § 758a ZPO.[2]

Gegen Dritte

Der Anordnungsbeschluss kann auch Herausgabetitel gegen einen besitzenden Dritten sein. Sofern dieser keinen Mietvertrag nach § 535 BGB abgeschlossen hat, steht ihm auch kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zu, das er dem Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG entgegen halten könnte. Der Zwangsverwalter ist dann durch das Vollstreckungsgericht (§ 150 Abs. 1 ZVG) berechtigt, von ihm die Herausgabe des Objekts sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verlangen.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 14.4.2005, V ZB 6/05, NJW-RR 2005 S. 1032; eingehend zur Herausgabevollstreckung aufgrund des Anordnungsbeschlusses Beier/Haut, DGVZ 2007, S. 33.

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