Ist ein Überschuss zu erwarten?
Ob die Zwangsverwaltung zu einer (teilweisen) Befriedigung des betreibenden Gläubigers führt, entscheidet sich im Verteilungstermin anhand des dort aufzustellenden Teilungsplans. Diesen (nicht öffentlichen) Termin beraumt das Vollstreckungsgericht allerdings nur an, wenn über die vom Verwalter vorab zu berichtigenden öffentlichen Lasten, die Ausgaben der Verwaltung und die Verfahrenskosten hinaus ein Überschuss zu erwarten ist (§§ 155 Abs. 1, 156 Abs. 2 ZVG). Insoweit besteht für den Verwalter eine Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV). Die Ladung wird dem Verwalter und allen Beteiligten zugestellt.
Änderung des Teilungsplans
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
Wie wird der Überschuss verteilt?
Der Teilungsplan wird für die gesamte Dauer des Verfahrens aufgestellt. Es gelten grundsätzlich die Regeln, die für den Teilungsplan und die Rangfolge in der Zwangsversteigerung gelten.
Nur Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen
Verwaltungsausgaben, Verfahrenskosten, laufende Beträge der öffentlichen Lasten und auch bestimmte Hausgeldforderungen nach dem WEG sind vom Zwangsverwalter vorweg zu berichtigen (§§ 155 Abs. 1, 156 Abs. 1 ZVG). Die verbleibenden Überschüsse werden auf die Rangklassen 1–5 des § 10 Abs. 1 ZVG verteilt. Dabei werden in der 2., 3. und 4. Rangklasse nur Ansprüche auf laufend wiederkehrende Leistungen sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Gleiches gilt für Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld, wenn sie nicht 5 % des ursprünglichen Schuldbetrags übersteigen (§ 155 Abs. 2 ZVG).
Kein Steuerabzug
Die vom Zwangsverwalter zu entrichtende Einkommensteuer ist derzeit noch nicht als Ausgabe der Zwangsverwaltung nach § 155 Abs. 1 ZVG erfasst.
Kapitalforderung nachrangig
Erst nach Abdeckung dieser laufenden Ansprüche ist die Kapitalforderung des Gläubigers (Zahlung auf das Kapital einer Hypothek/Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld) zu berücksichtigen. Hierfür bestimmt das Gericht auf Antrag des Verwalters einen gesonderten Termin (§ 158 Abs. 1 ZVG).
Widerspruch möglich
Auch bei der Zwangsverwaltung können gegen den Teilungsplan Widerspruch und Widerspruchsklage erhoben werden, wenn eine inhaltliche Änderung angestrebt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Zwangsversteigerungsverfahren verwiesen. Verfahrensfehler hingegen sind mit der sofortigen Beschwerde zu rügen.
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.