Freistellung von Kreditverbindlichkeit

Der Ehemann und Beklagte war verurteilt worden, die Ehefrau und Klägerin von einer Bausparkassenverbindlichkeit freizustellen. Er sorgte jedoch nicht für eine definitive Haftungsentlassung der Klägerin, sondern vereinbarte mit der Bausparkasse lediglich, dass von nun an ausschließlich er an sie zahlen werde und der Klägerin daneben keine Leistungen abverlangt würden. Dies genügte der Ehefrau nicht. Sie beantragte daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO, sie zur Selbstvornahme dahin zu ermächtigen, ihre Gläubigerin mit vom Beklagten vorzuschießenden Mitteln zu befriedigen. Das Landgericht verurteilte den Ehemann antragsgemäß zur Vorschusszahlung. Seine hiergegen erhobene Beschwerde war erfolglos.

Möglichkeiten des Schuldners

Das OLG Koblenz stellte zunächst klar: Einer Freistellungsverpflichtung kann der Schuldner grundsätzlich dadurch genügen, dass er

  • den von der Klägerin geschuldeten Betrag an die Gläubigerin zahlt,
  • einen Schulderlass von deren Seite erwirkt oder
  • eine Schuldübernahme herbeiführt.

Selbst­vornahme

Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Berechtigte zur Selbstvornahme dahin ermächtigt werden, entsprechend § 264 BGB seinerseits den Dritten mit Geldern zu befriedigen, die der Schuldner in entsprechender Anwendung von § 887 Abs. 2 ZPO vorschießen muss.

Fälligkeit

Auch der Einwand, der Anspruch des Dritten sei (teilweise) noch nicht fällig, ist unerheblich, solange der Schuldner hinsichtlich des nicht fälligen Teils keine Sicherheit stellt (§ 257 Satz 2 BGB).

(OLG Koblenz, Beschluss v. 23.2.2015, 5 W 106/15)

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