Unzulässige Pfändung

M und F sind im Grundbuch in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Ein Gläubiger hat (nur) gegen M ein Urteil über Forderungen in Höhe von rd. 27.000 EUR erwirkt und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Ehegatten beantragt. Hilfsweise hat er beantragt, die Zwangssicherungshypothek auf den bislang ungeteilten Miteigentumsanteil des M an dem Grundstück einzutragen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen: Ein Anteil des Schuldners am Gesamtgut der Gütergemeinschaft könne nicht der Pfändung unterworfen werden. Die Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg.

Das OLG München entschied: Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstands nicht gepfändet werden.

Gesamtgut ­alleine ­verwaltet?

Die mit dem Hauptantrag beantragte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten allein dann in Betracht, wenn derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO). Anhaltspunkte oder gar ein Nachweis dafür, dass der Titelschuldner das Gesamtgut allein verwaltet, sind nicht ersichtlich. Da sich im Übrigen der Vollstreckungstitel gemäß § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten muss, hier aber nur Titel gegen M erwirkt wurden, scheidet die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, wie im Hauptantrag begehrt, aus.

Nach § 860 Abs. 1 ZPO kann der Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft nach § 1416 BGB während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden. Grund für die Regelung ist, dass Gläubiger nur eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut betreiben können, solange die Gütergemeinschaft besteht. Ein Bedürfnis, nur einen Anteil zu pfänden, ist daher in der Regel nicht ersichtlich. Nach § 860 Abs. 2 ZPO ist der Anteil an dem Gesamtgut dagegen nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.

(OLG München, Beschluss v. 3.1.2013, 34 Wx 481/12, NJW-RR 2013 S. 527)

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