Leitsatz

Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.

 

Problematik

Zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung wird insbesondere bei Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder darüber gestritten, ob zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als Sachbezüge im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich steuerfrei bleiben können.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Weiterleitung an einen Sportverein Geldleistungen (Barlohn) und keinen Sachbezug darstellen. Dies entspricht seiner langjährigen Rechtsprechung, wonach Barlohn und damit eine Einnahme in Geld auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch als Dritter – in Abkürzung des Zahlungswegs – eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenem Namen begründete Verbindlichkeit tilgt. Erst recht gilt dieser Grundsatz, wenn der Arbeitgeber das Geld – wie im vorliegenden Fall – nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern an den Arbeitnehmer selbst zahlt. Auf derartige Barlohnzahlungen findet die nur für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 EUR monatlich keine Anwendung.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH ist aus sich heraus verständlich. Ärgerlich für die Betroffenen ist freilich, dass sie das angestrebte Ergebnis ohne weiteres dadurch hätten erreichen können, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner des Dritten die Leistung erworben und dann um 44 EUR verbilligt an seine Arbeitnehmer weitergegeben hätte. Man sieht einmal mehr: Unwissenheit schützt nicht vor Steuer. Im Gegenteil.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.10.2004, VI R 51/03 DB 2004 S. 2785

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