Eigentumsgrundrecht nicht verletzt
Die von der Stadt Baden-Baden für eine 146 qm große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung erhobene Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.387,90 EUR ist rechtmäßig. Die Eigentümerin und Klägerin im entschiedenen Fall ist dadurch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 24.8.2013 entschieden. Gemäß der Satzung über die Zweitwohnungssteuer der Stadt Baden-Baden bemisst sich der Steuersatz nach dem jährlichen Mietaufwand, und zwar gestaffelt nach dessen Anteilen bis 2.500 EUR (20 %), über 2.500 EUR bis zu 5.000 EUR (27,5 %) und darüber (35 %). Wird eine Zweitwohnung selbst genutzt, kommt es auf die übliche Miete an, die anhand von Mieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt wird.
Berechnung
Für die Wohnung der Klägerin schätzte die Stadt die übliche Jahresmiete auf etwas über 11.000 EUR, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die jährliche Zweitwohnungssteuer auf 3.387,90 EUR fest. Die Klägerin rügte, schon die Höhe der Steuer verletze ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem sei die Schätzung fehlerhaft. Der VGH folgte dem nicht. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Die Steuerbelastung der Klägerin, die ca. 30 % des geschätzten jährlichen Mietaufwands zu bezahlen habe, überschreite zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 % des Mietaufwands.
Halten von Zweitwohnungen eindämmen
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter – mehr oder weniger willkürlich festgelegter – Steuersatz überschritten werde. Denn die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für Einheimische zu erhöhen. Es komme deshalb darauf an, ob die Höhe der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich mache. Das sei hier nicht der Fall. Der Steuersatz bewirke nicht, dass in Baden-Baden allgemein keine Zweitwohnungen mehr unterhalten werden könnten. Eine abnehmende Tendenz von Zweitwohnungen in Baden-Baden sei seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2009 nicht feststellbar.
Schätzung rechtmäßig
Auch die Schätzung des jährlichen Mietaufwands sei im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sei die von der Stadtverwaltung praktizierte Methode, den steuerlichen Einheitswert von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochzurechnen, in der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Dieser Fehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn eine von der Stadt im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Schätzung anhand von 11 Vergleichswohnungen zeige, dass der zugrunde gelegte jährliche Mietaufwand nicht überhöht sei. Danach wäre ein jährlicher Mietaufwand von 7,05 EUR/qm angemessen. Die Stadt habe bei der Klägerin aber nur 6,44 EUR/qm jährlichen Mietaufwand angesetzt.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.8.2013, 2 S 2116/12)