Leitsatz
Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche – wertschöpfende – eigene Tätigkeit, z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks, ausübt.
Sachverhalt
Eine GbR hatte ein bebautes Grundstück erworben und sich zu Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet. Ein Gebäude wurde langfristig vermietet, ein anderes abgerissen, um ein Ladengeschäft und Büroräume zu errichten. Letztere versuchte die GbR vor Baubeginn zu vermieten, jedoch ohne Erfolg. Danach änderte sie ihre Pläne und ließ sich die Errichtung von 45 Wohnungen statt Büroräumen genehmigen.
Zur Baudurchführung und zur Vermarktung der Wohnungen gründeten 2 Gesellschafter der GbR eine GmbH. Diese erwarb darauf einen Miteigentumsanteil am Grundstück von der GbR. Die GmbH verpflichtete sich, gemeinsam mit der GbR ein Gebäude mit einem Ladengeschäft der GbR im Erdgeschoss und 45 Wohnungen der GmbH im Obergeschoss zu errichten. Entsprechend wurde das Gebäude in Teil-eigentum geteilt. Die GmbH veräußerte die Wohnungen an verschiedene Erwerber, die GbR das Ladengeschäft. Finanzamt und FG sahen die Aktivitäten der GbR als gewerblichen Grundstückshandel an.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision statt. Die GbR hat selbst keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Die Einschaltung der GmbH stellte keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
Hinweis
Von den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs war nur die Frage der privaten Vermögensverwaltung problematisch. An der Nachhaltigkeit fehlte es nicht, weil die GbR 2 Objekte veräußert hatte. Deshalb war auch die Rechtsprechung zu 1-Objekt-Fällen nicht einschlägig.
Da nicht mehr als 3 Objekte veräußert worden waren, wäre die private Vermögensverwaltung nur überschritten worden, wenn die GbR Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts in einem Zeitpunkt entfaltet gehabt hätte, in dem zweifelsfrei erwiesen war, dass das Grundstück aus ihrem Vermögen ausscheiden sollte. Die Veräußerungsabsicht wurde aber erst nach erfolglosen Vermietungsversuchen gefasst. Anschließend unternahm die GbR keine Aktivitäten zur Wertsteigerung des Grundstücks mehr.
Die Bebauung durch eine von Gesellschaftern der GbR beherrschte GmbH kann nicht der GbR zugerechnet werden. Dies würde voraussetzen, dass die Einschaltung der GmbH missbräuchlich war. Ein Gestaltungsmissbrauch ist aber auszuschließen, weil die GmbH sich nicht auf das Durchhandeln von Objekten beschränkt, sondern eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Ein Gestaltungsmissbrauch kommt allenfalls bei Einschaltung einer funktionslosen GmbH in Betracht. Im Übrigen war im Urteilsfall erkennbar, dass die GmbH von Beginn an zur Beschränkung der Haftung eingeschaltet worden war.
Link zur Entscheidung
BFH, 17.03.2010, IV R 25/08.