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Beginn der unternehmerischen Tätigkeit durch Abgabe eines Leistungsangebots

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Leitsätze (amtlich)

  1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Behörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende Forschungstätigkeit gegen Entgelt ist.
  2. Die als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilende Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsvorhaben durch sechs Erziehungswissenschaftler kann einer von ihnen gegründeten Personengesellschaft (und nicht dem koordinierenden Gesellschafter) zugerechnet werden, wenn die Wissenschaftler die Aufgabenstellung gemeinsam erarbeitet, dazu Leistungen von Schreibkräften in Anspruch genommen und das Forschungsvorhaben nach Auftragserteilung gemeinsam erfüllt haben.
  3. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980/1991 ist der Zeitraum seit dem Beginn der rechtserheblichen Handlungen zu berücksichtigen.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, wurde errichtet, um für eine Bundesanstalt ein Didaktik-Curriculum für eine Fahrlehrerausbildung zu entwickeln. Gesellschafter waren Erziehungswissenschaftler einer pädagogischen Hochschule (PH), darunter H, der allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt war. Mit Schreiben vom 17.4.1990 an H bat die Bundesanstalt, ein Angebot für das bezeichnete Forschungsvorhaben bis zum 28.5.1990 einzureichen, damit am 1.8.1990 mit dem Forschungsprogramm begonnen werden könne. H warb die benötigten Erziehungswissenschaftler für die Mitarbeit an dem Forschungsvorhaben an und gab das erbetene Ang...

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