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Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz / § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) 1Schiedsstellen sind von den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämtern nach diesem Gesetz eingerichtete Stellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren. 2Sie gelten als Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

 

(2) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

 

(3) Anerkannte Gütestellen sind Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen, die durch die Landesjustizverwaltung nach diesem Gesetz als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt worden sind.

 

(4) Eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Erhebung einer Klage vor einem Gericht zunächst ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Stelle vorauszugehen hat.

 

(5) 1Eine Streitigkeit der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Klageweg zu den Gerichten ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens eröffnet ist. 2Vor Erhebung der Klage kann ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden.

 

(6) Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung, das vor Erhebung der Privatklage wegen folgender Straftaten durchzuführen ist:

 

1.

Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs),

 

2.

Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs),

 

3.

Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs),

 

4.

Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs),

 

5.

Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs),

 

6.

Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs),

 

7.

Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuchs), wenn die im Rausch b...

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