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Eigenkapitalersetzende Darlehen kein Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15aEStG

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz (amtlich)

Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erlitt in den Streitjahren 1990 bis 1992 erhebliche Verluste, die bei ihr zu einer Überschuldung und bei den Kommanditisten zu negativen Kapitalkonten führten. Da die Klägerin von dritter Seite keine Kredite mehr erhielt, gewährten ihr die beiden Kommanditisten das benötigte Kapital in Form von Darlehen. Als solche wurden sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auch in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen. Das Finanzamt meinte, dass die Darlehen in der Sonderbetriebsbilanz der Gesellschafter zu aktivieren seien und demgemäß das Verlustausgleichsvolumen i.S. von § 15a EStG nicht erhöhten. Die Klägerin meinte dagegen, dass die Darlehen eigenkapitalersetzend und deshalb den Kapitalkonten der Kommanditisten hinzuzurechnen gewesen seien. Dementsprechend müssten sie bei diesen als aus-gleichs- oder abzugsfähige Verluste behandelt werden. Klage[1] und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG ist der Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft, wie er sich aus deren Steuerbilanz und den für die Gesellschafter zu bildenden Ergänzungsbilanzen ergibt. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind nicht in das Kapitalkonto i.S. von § 15a EStG einzubeziehen; sie sind damit auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos der Kommanditisten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern[2].

Diese allgemein für Gesellschafterdarlehen geltenden Grundsätze...

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