Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 6.4.6 Unwirksamkeit von Beschränkungen gegenüber Dritten

Thomas Schlüter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 511

Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift enthält Beispiele für unwirksame Beschränkungen gegenüber Dritten, die aber nicht abschließend sind ("insbesondere").[1] Danach gilt dies insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus ("… die Gesellschaft zu vertreten …") Geschäftsführungsbeschränkungen, und zwar unter anderem nicht nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder aufgrund von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, sondern zum Beispiel auch aus dem Anstellungsvertrag.[2]

 

Rz. 512

Gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen (Selbstkontrahieren, Alt. 1) oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen (Mehrfachvertretung, Alt. 2), es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Ein Geschäftsführer darf somit grundsätzlich nicht als Vertreter der GmbH und im eigenen Namen oder zum Beispiel als Vertreter einer Tochtergesellschaft der GmbH einen Vertrag abschließen.[3] Die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung spielt aber vor allem in der Praxis eine Rolle, wenn ein Wohnungs- und Immobilienunternehmen (zum Beispiel Wohnungsgesellschaft mbH oder eine Wohnungsgenossenschaft) Allein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren