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Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG

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Leitsätze (amtlich)

  1. 1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG.
  2. 2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine KG, die ein Frachtmotorschiff betreibt. Das Schiff fährt unter deutscher Flagge im internationalen Seeverkehr. Im Streitjahr 1995 erzielte die Klägerin einen laufenden Verlust. Trotzdem leistete sie eine Liquiditätsausschüttung an die Gesellschafter, auch an die Kommanditisten, deren Kapitalkonten per 31.12.1994 negative Salden aufwiesen. Daraus ergaben sich Gewinne i.S. des § 15a Abs. 3 EStG, weil die Kommanditisten nicht im Handelsregister eingetragen waren und die Ausschüttungen deshalb nicht zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB führten. Das Finanzamt sah diese Gewinne nicht als ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 4 EStG 1995 an. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht der Tarifermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG unterliegt. Nach § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1995 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer statt der Anrechnung oder des Abzugs der ausländischen Steuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als ausländische Einkünfte gelten, wenn - wie hier - ein Ge...

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