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Hillebrand/Keßler, GenG § 3 Firma der Genossenschaft

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1 Zur Funktion der Firma

 

Rz. 1

Die Firma ist der Name des Kaufmanns, ›unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.‹ (§ 17 Abs. 1 HGB). Gem. § 17 Abs. 2 GenG ›gelten die Genossenschaften als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs‹. Die handelsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Firmenrechts (§§ 18 ff. HGB) finden somit auf die Genossenschaft uneingeschränkte Anwendung.

 

Rz. 2

Wie jeder Name, so dient auch die Firma der Genossenschaft der Individualisierung und damit der Kennzeichnung des benannten Rechtsträgers, d. h. der eG als juristischer Person (§ 17 Abs. 1) und Inhaberin (Trägerin) des von ihr betriebenen Unternehmens, sowie der Unterscheidung gegenüber Dritten. Anders als natürliche Personen kann die Genossenschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr neben ihrer Firma keine weitere Unternehmenskennzeichnung führen. Sie muss und kann folglich nur unter ihrer Firma handeln, Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und verklagt werden (vgl. § 17 Abs. 2 HGB). Errichtet die Genossenschaft eine – rechtlich unselbstständige – Zweigniederlassung, so ist deren Firma ein Zusatz beizufügen, der auf die Eigenschaft einer Zweigniederlassung hinweist (vgl. § 14 RN 8). Demgegenüber unterliegen rechtlich selbstständige ›Tochtergesellschaften‹, d. h. Beteiligungen gem. § 1 Abs. 2, den allgemeinen Bestimmungen über die Firmenbildung, wie sie auf die jeweils gewählte Rechtsform Anwendung finden.

 

Rz. 3

Die Firma der Genossenschaft ist gem. § 6 Nr. 1 zwingender und unverzichtbarer Bestandteil der Satzung. Eine Firmenänderung setzt somit notwendig eine Änderung der Satzung mit qualifizierter Mehrheit voraus (§ 16 Abs. 4).

2 Grundsätze der Firmenbildung

2.1 Kein Gebot einer Sachfirma

 

Rz. 4

Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1474) ist das ursprünglich gem. § 3 Abs. 1 a. F. bestehende Gebot einer Sachfirma entfalle...

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