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Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen ab Anordnung der Sequestration

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).
  2. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
  3. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die – wie das Anfallen von Säumniszuschlägen – nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
 

Sachverhalt

Strittig ist der vollständige Erlass der bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens verwirkten Säumniszuschläge, u.a. zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 und 1994, die das Finanzamt bisher zur Hälfte erlassen hat. Der Kläger ist Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer GmbH.

Die Umsatzsteuerbescheide waren angefochten, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung aber nicht gestellt worden.

Das Konkursverfahren wurde im Juni 1995 eröffnet. Das Finanzamt meldete u.a. die Umsatzsteuerforderungen zur Tabelle an und stellte diese Forderungen mit Bescheid vom Februar 1996 fest. Im Oktober 2000 hob das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1992 und den Feststellungsbescheid vom Februar 1996 ersatzlos auf. Der Kläger beantragte darauf den Erlass der Säumniszuschläge. Das Finanzamt erließ sie zur Hälfte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision trägt der Kläger vor, Finanzamt und -gericht hätten das kumulative Zusammenwirken der Erlassgründe und insbesondere die W...

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