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Mindestwert nach § 146 BewG als Ausgangsgröße für die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Der Steuerwert eines Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut kann nicht größer sein als der Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst. Diesem Gedanken trägt § 16 BewG Rechnung und bestimmt, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen kann, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert, welches auch der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG sein kann, durch 18,6 geteilt wird.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erhielt von ihrer Mutter im Dezember 2002 ein vermietetes be­­bautes Grundstück geschenkt. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück, das eine durchschnittliche Jahreskaltmiete von 88732 EUR erzielte, vor. Im Juli 2004 verzichtete sie Mutter auf den vorbehaltenen Nießbrauch gegen eine monatliche Zahlung von 3000 EUR. Das Finanzamt sah hierin eine gemischte Schenkung und setzte gegen die Steuerpflichtige (unter Be­rücksichtigung der Vorschenkung) Schenkungsteuer fest. Dabei ging es bei der Berechnung der Bereicherung von einem Verkehrswert des aufgegebenen Nießbrauchs nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 BewG von 797700 EUR (Jahresmiete 88732 EUR × 8,990) und einem Verkehrswert für die dauernde Last von 323640 EUR (36000 EUR × 8,990) aus.

Der BFH teil die Auffassung des Finanzamts. Die Bereicherung bestimmt sich bei der gemischten Schenkung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers; die Gegenleistung ist entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendendenvon deren Steuerwert abzuziehen. Als Verkehrswert ist jeweils der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG ...

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