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Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Zebragesellschaft

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Leitsätze (amtlich)

  1. Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, so sind die Einkünfte der Obergesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die (vermögensverwaltende) Untergesellschaft in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (gegen BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl I 1994, S. 282).
  2. Gewerbliche Verlustanteile, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung öffentlich geförderter Gebäude i.S. des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 in einem vor dem 1.1.1995 beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 15a EStG.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Über eine Treuhänderin (Beigeladene) hält sie eine Beteiligung an der vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft Fonds A. Die Grundstücke des Fonds sind mit öffentlich geförderten und steuerbegünstigten Wohnungen bebaut. Für die Streitjahre 1990 bis 1992 stellte das Finanzamt aufgrund der Feststellungserklärungen des Fonds A für die Klägerin erklärungsgemäß Verlustanteile aus Gewerbebetrieb fest. Mit der Feststellung der Einkünfte verbunden war - abweichend von den Erklärungen - eine Feststellung über verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG. In den Einspruchsentscheidungen stellte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung fest. Mit der Klage griff die Klägerin die Feststellung der Einkünfte und des verrechenbaren Verlustes für die Streitjahre an. Das FG gab der Klage statt. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb festzustellen sind und nicht der Anwendung des § 15a EStG unterliegen.

  1. Im Rahmen der angefoc...

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