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Hessisches LAG Beschluss vom 19.10.2000 - 5 TaBV 5/2000, 5 TaBV 5/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht. „Überstunden”

Leitsatz (amtlich)

Nicht in jedem Fall der Überschreitung der Jahresarbeitszeit von 1984 Stunden gem. § 2 Abs. 1 JazTV besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.09.1999; Aktenzeichen 14 BV 23/99)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen 1 ABR 3/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 22.09.1999 – Az. 14 BV 23/99 – abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Für den Beteiligten zu 1) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten Streiten um das Mitbestimmungsrecht wegen vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG).

Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) ist die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der mehreren hundert Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) in deren Netz-Projekt- und Realisierungszentrum Mitte in … Dort gilt der am 01.01.1998 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der … AG (JazTV). Danach beträgt die regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers im Kalenderjahr 1984 Stunden. Wegen des vollständigen Inhalts des JazTV wird ergänzend auf Bl. 9 – 15 d.A. Bezug genommen. Am 26.02.1998 schlossen die Beteiligten auf der Grundlage des JazTV eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Jahresarbeitszeit (BV), die ebenfalls am 01.01.1998 in Kraft trat Sie legt u. a. in § 4 die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Erstellung von Schichtplänen u.A. und das dabei einzuhaltende Mitbestimmungsverfahren gem. § 87 Be...

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