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Hessisches LAG Beschluss vom 26.07.2001 - 5 TaBv 51/01

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Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 21.12.2000; Aktenzeichen 10 BV 49/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21.12.2000 – Az. 10 BV 49/00 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Bet. zu 2) bei der Gestaltung von „Dead-Head” zum Transport von Mitgliedern des fliegenden Personals in der Karibik unter Einsatz venezolanischer Fluggesellschaften, insbesondere der Fluggesellschaften … und der Fluggesellschaft … ein Mitbestimmungsrecht nach § 55 Abs. 1 Ziffer 4 TVPV hat.

Es wird festgestellt, dass die Bet. zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Befragungen der Mitarbeiter des fliegenden Personals, die von „Dead-Head”-Transporten in der Karibik betroffen sind, im Hinblick auf Sicherheitsstandards, die Zuverlässigkeit und den Gesundheitsschutz bei dem Einsatz venezolanischer Fluggesellschaften, insbesondere den Firmen … und … durch die Bet. zu 2) hat.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Für beide Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG bzw. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 TVPV).

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Bedarfsluftfahrt mit mehr als 2000 Arbeitnehmern. Für die in ihrem Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gilt in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht gem. § 117 Abs. 2 BetrVG der Tarifvertrag Personalvertretung … in der Fassung des zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 07.02.1993 (TVPV). Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden Personalvertretung) ist die gemäß diesem Tarifvertrag gebildete Vertretung der im Flugbetrieb der Arbeitgeberin Bes...

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