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Hessisches LAG Urteil vom 12.11.1999 - 2 Sa 153/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Tarifliche Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die tarifliche Ausschlussfrist des § 18 Ziff. 4 MTV für den Hessischen Einzelhandel erfasst auch deliktische Ansprüche des Arbeitgebers, dies jedenfalls dann, wenn zugleich die Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung erfüllt sind. Erhält der Arbeitgeber erst nach Beendigung Kenntnis von der unerlaubten Handlung, beginnt die zweimonatige Ausschlussfrist mit der Kenntniserlangung.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; MTV Hess. Einzelhandel § 18

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 17.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 177/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1998 – 2 Ca 177/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Schadensersatzansprüche wegen einer dem Beklagten vorgeworfenen Straftat.

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Der Beklagte war bei ihr vom 1. Jan. 1996 bis zum 31. Mai 1996 als Abteilungsleiter der Verkaufsabteilung „Junges Wohnen” mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 7000 nebst Umsatzprovision und Prämien beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete in gegenseitigem Einvernehmen.

Am 16. Febr. 1996 verkaufte der Beklagte der Kundin Frau R. ein Jugendzimmer, das mit einem Preis von DM 4.801 ausgezeichnet war, für DM 3.500. Der Beklagte nahm den Betrag bar von der Kundin entgegen. Bei der Klägerin existiert eine Preisgarantie dergestalt, dass die Kunden berechtigt sind, für Waren, die sie anderswo billiger sehen, auch bei der Klägerin nur diesen Preis zu zahlen.

Am 24. Dez. 1996 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Jugendzimmers Strafanzeige wegen Unterschlagung...

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