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Hessisches LAG Urteil vom 23.01.1986 - 3 Sa 817/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung eines Klageantrages in einer Kündigungsschutzklage

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung.

2. Zur Frage der Verlängerung der Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage.

3. Zu den Auswirkungen der Beschränkung eines zunächst nur auf die Bekämpfung einer Kündigung als fristlose gerichteten Klageantrages.

4. Zur Begründung einer Kündigung mit einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers.

Normenkette

BGB § 140; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 611; BGB § 622; BGB § 626; ZPO § 256; ZPO § 263; KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 6; BUrlG § 7; BetrVG § 102; AFG § 19; AFG § 229; AEVO § 11

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 31.05.1985; Aktenzeichen 6 Ca 5008/84)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.1987; Aktenzeichen 2 AZR 599/86)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1985 – 6 Ca 5008/84 – teilweise abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, daß die Kündigung der Beklagten vom 05. Oktober 1984 das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht als fristgerechte Kündigung aufgelöst hat und soweit die Beklagte zur Zahlung von 8.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1985 verurteilt worden ist.

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 3/5 und der Beklagten 2/5 auferlegt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Auf Grund eines am 23. Dezember 1983 abgeschlossenen Anstellungsvertrages war der am 01. Dezember 1944 geborene Kläger seit dem 15. Januar 1984 bei der beklagten Firma als Verkaufsleiter für Osteuropa tätig. Sein m...

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