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Hessisches LAG Urteil vom 27.07.2015 - 16 Sa 61/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form einer Befristungsabrede. Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber mit dem Inhalt der Übernahme der Auszubildenden eines Jahrgangs in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Ablegung der Prüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf eine Befristungsabrede der Schriftform. Wird ein Vertrag von einem Vertreter im Sinne von § 164 Absatz 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Die Zusätze "in Vertretung" oder "im Auftrag" werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war.

2. Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber als Tarifvertrag oder als schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter.

3. Ein durch Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch hat keinen zwingenden Charakter wie ein tariflicher Anspruch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG.

4. Eine Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber, wonach sämtliche Auszubildenden eines Jahrgangs nach erfolgreich bestandener Prüfung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen werden, ist rechtlich weder als Tarifvertrag, noch als Gesamtbetriebsvereinbarung einzuordnen. Vielmehr handelt es sich um einen schuldrechten Normenvertrag zu Gunsten Dritter i.S. von § 328 BGB, der grundsätzlich dem genannten Adressatenkreis vor Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages in Vollzeit einräumt. Hat jedoch einer der Berechtigten ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, so handelt es ...

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