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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 05.03.2018 - 9 Sa 43/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis bei einem Übersetzer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Übersetzer ist Arbeitnehmer und steht nicht in einem freien Dienstverhältnis, wenn es an einer abgrenzbaren und klar umrissenen Arbeitsaufgabe fehlt, weil der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die Übersetzungstätigkeit von sicherheitlich relevanten Daten in einzelne Kleinaufträge zerstückelt hat.

2. Auch wenn der Mitarbeiter einzelne Aufträge hätte ablehnen können, so ist das Vertragsverhältnis nicht zwingend als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass einzelne Aufträge abgelehnt wurden.

3. Letztlich entscheidend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, dass der Mitarbeiter in einem für eine freiberufliche Übersetzertätigkeit atypischen Umfang in die betriebliche Organisation eingebunden war, etwa weil er mit einem Betreuer zusammen zu arbeiten hatte, der die von ihm zu erbringenden Übersetzungsleistungen organisierte und er seine Dienstleistungen immer nur in der Dienststelle des Auftraggebers zu dessen Dienstzeiten erbringen konnte.

 

Normenkette

BGB §§ 611a, 611, 611a Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.07.2017; Aktenzeichen 1 Ca 127/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 9 AZR 295/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2017 - 1 Ca 127/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses und in diesem Zusammenhang vorrangig um die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Part...

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