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LAG Berlin Urteil vom 27.01.2004 - 3 Sa 1898/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zeugnisberichtigung in Bezug auf eine Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers. Zeugnisberichtigung. Einzelne Formulierung. Anspruch auf bestimmte Formulierung. Verständnis einer Zeugnisformulierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber muss im Zeugnis des Arbeitnehmers ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Er ist in der Wahl der Formulierung dabei grundsätzlich frei. Auf eine bestimmte Formulierung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Allerdings dürfen weder Wortwahl noch Auslassungen dazu führen, bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen.

 

Normenkette

BGB § 630; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 48 Ca 2047/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 9 AZR 352/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. September 2003 – 48 Ca 2047/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Berichtigung des ihr erteilten Arbeitszeugnisses in Anspruch.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Finanzbuchhalterin in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2002 beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihr zunächst ein Zeugnis unter dem 30. September 2002, das folgende Verhaltensbewertung enthielt:

„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.”

Aufgrund von anderweitigen Beanstandungen seitens der Klägerin folgte dem ein Arbeitszeugnis vom 25. Oktober 2002, worin nunmehr zu dem bezeichneten Punkt Folgendes ausgeführt war:

„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwa...

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