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LAG Berlin Urteil vom 27.08.2004 - 2 Sa 338/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Untergliederungen zur Führung von Tarifverhandlungen und Abschluss von Tarifverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Spitzenorganisationen i.S.d. § 2 Abs. 2 TVG haben regelmäßig keine Möglichkeit, die Landes- bzw Bezirksorganisationen anzuhalten, Tarifverträge einen bestimmten Inhalts abzuschließen.

 

Normenkette

TVG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen 72 Ca 22451/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 4 AZR 552/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2003 – 72 Ca 22451/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 04. Juli 2002 ist zwischen den Parteien ein „Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin” (im Folgenden: TV Lohn/West) abgeschlossen worden. Die Beklagten, bei denen es sich um Spitzenorganisationen im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG handelt, haben die Verhandlungen auch im Auftrag und in Vollmacht ihrer Untergliederungen (Bl. 37 d.A.) geführt. Der Tarifvertrag enthält unter anderem in § 8 folgende Regelung:

„§ 8

Bezirkslohntarifverträge

(Lohntabellen)

Die Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich die Lohntarifverträge (Lohntabellen) ihres Gebietes nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu erstellen. In diese ist auch eine Sonderlohngruppe für Berufskraftfahrer aufzunehmen.”

Mit der Klage hat die Klägerin gegenüber den Beklagten einen ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Erfüllungsanspruch aus der genannten tariflichen Regelung geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die in d...

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