Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Düsseldorf Urteil vom 08.06.2017 - 11 Sa 823/16

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung des Arbeitsgerichts bei mehrtägiger Verhandlung und außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Morddrohungen gegenüber einem Vorgesetzten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen eines Verfahrens, dessen Beweisaufnahme sich über mehrere Sitzungstage erstreckt hat, in einem Termin, in dem lediglich ein Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet wird, nicht mit denselben ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, wie in den übrigen Terminen, in denen Beweise erhoben worden sind.

2. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 355 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.08.2016; Aktenzeichen 7 Ca 415/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 24.04.1961 geborene Kläger ist seit dem 03.10.1988 für das beklagte Land tätig. Zuletzt arbeitete er 25 Stunden pro Woche gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.770,00 € als Sachbearbeiter in der Kriminalaktenhaltung/Personenfahndung im Dezernat Fahndung, Zentralstelle Q. NRW/INPOL, IT-Fachkoordination des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behind...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    31
  • § 4 Ehegattenunterhalt / 7. Zahlungsantrag
    4
  • ZAP 13/2023, Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht ... / III. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
    4
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    3
  • § 8 Sachverständigenkosten / a) Der Fall
    3
  • § 20 Mietrecht / 1. Erklärung gegenüber dem Vermieter
    2
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    2
  • § 5 Ermittlung des Sachverhalts / 2. Verkehrsunfall
    2
  • AGS 06/2020, Gerichtsvollziehergebühr – Versuch einer gütlichen Einigung
    2
  • AGS 0809/2019, Keine Verjährungshemmung für Rückforderungsansprüche des Auftraggebers durch eigenen Vergütungsfestsetzungsantrag
    2
  • Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2079 Anfec ... / E. Verfahrensfragen
    2
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    2
  • Überbelegung im Wohnungseigentum (WEMoG)
    2
  • zfs 01/2019, Keine Möglichkeit der fiktiven Abrechnung bei Schadensersatzansprüchen aller Art
    2
  • § 12 Der Miterbe als Mandant (die Erbengemeinschaft) / II. Abschichtung durch Erbteilsübertragung
    1
  • § 18 Grundstücksrecht / XV. Salvatorische Klausel
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / b) Mitgliedschaft
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / a) Voraussetzungen
    1
  • § 20 Mahnverfahren / VIII. Zuständiges Gericht für das streitige Verfahren
    1
  • § 22 Stiftungsrecht / B. Aktuelle Entwicklungen
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren