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LAG Hamburg Urteil vom 05.03.2015 - 7 Sa 63/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei unzureichenden Einwendungen der Arbeitgeberin gegen die in einer Regelungsvereinbarung bestimmten Vergleichspersonen

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Beschäftigten mit üblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden.

2. Das Betriebsratsmitglied soll grundsätzlich dasselbe Arbeitsentgelt erhalten, das es verdient haben würde, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen und deshalb vielleicht eine bessere berufliche Entwicklung genommen hätte; da diese hypothetische Betrachtungsweise im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher Entwicklung ab.

3. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen; deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Beschäftigten einen solchen Aufstieg erreicht.

4. Steht der in einer Regelungsvereinbarung festgehaltene Weg der Bestimmung der Vergütungsentwicklung in Übereinstimmung mit §...

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