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LAG Hamburg Urteil vom 29.06.1998 - 8 Sa 9/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfüllung einer Tariflücke im Wege der Rechtsanalogie. Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klägerin, die ehemals Krankengymnastin gelernt hat, hat sich in Konzentratativer Bewegungstherapie weitergebildet. Ihr Abschluß ist staatlich nicht anerkannt.

Sie ist seitdem in der Psych.Klinik des UniKH als Fachtherapeutin mit schwer psychisch kranken Patienten befaßt. Sie ist in hohem Maße eigenverantwortlich tätig. Die Fachärzte für Psychiatrie verfügen über keine Kompetenz im Bereich der Konzentrativen Bewegungstherapie (KBT). Die Klägerin führt Unterrichtsstunden durch, in denen Schwestern und Ärzte durch beobachtende Teilnahme weitergebildet werden, um sich die seitens der Klinik für notwendig gehaltenen Kenntnisse in KBT anzueignen.

Die Tätigkeit der Klägerin, die mit einer krankengymnastischen Tätigkeit nichts mehr zu tun hat, ist – mit Vorbehalt – der Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen zu vergleichen, die Tariflücke daher entsprechend zu schließen.

Unter den besonderen Umständen des vorl. Falls ist die Heraushebung durch die bes. Schwierigkeit und Bedeutung zu bejahen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die Tätigkeit einer mit Konzentrativer Bewegungstherapie an einer Psychiatrischen Klinik eines UniversitätsKH eigenverantworlich befaßten Therapeutin sind die Tarifnormen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.11.1992; Aktenzeichen 28 Ca 315/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 4 AZR 931/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. November 1997 – 28 Ca 315/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien st...

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