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LAG Hamm Beschluss vom 07.11.2000 - 13 TaBV 52/00

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Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 11.09.01

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Beschluss vom 08.03.2000; Aktenzeichen 2 BV 7/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.09.2001; Aktenzeichen 1 ABR 14/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 08.03.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine – 2 BV 7/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gerichtlich aufgeben lassen, die Beschäftigung von Mitarbeitern einer Fremdfirma aufzuheben.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt mit etwa 250 Arbeitnehmern Eisenguss, im Wesentlichen für den Maschinenbau. Die Farbgebung und der Korrosionsschutz der hergestellten Teile wird im Betrieb als Tauchgrundierung bezeichnet. Diese Tätigkeit wird in einem eigenen Raum des Betriebes verrichtet. Auf die bei den Akten befindliche Lageskizze wird Bezug genommen (Bl. 28 d.A.). Dort werden die Teile in Behälter mit den entsprechenden Farben getaucht.

Bis zum 31.01.2000 arbeitete dort der bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer R… einschichtig. Im Bedarfsfalle wurde in einer zweiten Schicht entweder ein bei dem Arbeitgeber in einem anderen Bereich beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt oder aber ein Leiharbeitnehmer. Mit dem 31.01.2000 schied der Arbeitnehmer R… aus Altersgründen aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Seit dem 01.02.2000 wird die Arbeit in der Tauchgrundierung von einem Arbeitnehmer der Firma I… verrichtet, der zuvor von dem Arbeitnehmer R… in der Zeit vom 24.01. bis 31.01.2000 angelernt wurde. Die Firma I… ist ein Unternehmen für Industriereinigung. Sie verrichtet bereits seit März 1996 aufgrund eines Werkvertrages Reinigungsarbeiten im Bereich der Gießerei des Arbeitgebers. Der Tätigkeit in der Tauchgrundierun...

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