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LAG Hamm Urteil vom 03.07.2002 - 14 Sa 624/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag. Formularvertragliche Nebenabrede. Unwirksamkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in einem Formularvertrag enthaltene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet, den monatlichen Differenzbetrag zwischen den Leasingraten für das vom Arbeitgeber zunächst vorgesehene und den Leasingraten des auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertiger ausgestattete Dienstfahrzeug für die ganze Laufzeit des Leasingvertrags zu zahlen, verstößt gegen Treu und Glauben und ist unwirksam.

2. Die Wirksamkeit einer entsprechenden formluarvertraglichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist trotz der Nichtanwendbarkeitsklausel des § 23 AGBG an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 611; AGBG §§ 23, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen 5 Ca 3075/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 9 AZR 574/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.03.2002 – 5 Ca 3075/01 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.797,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2001 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/100, die Beklagte 96/100.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für sein inzwischen zurückgegebenes Dienstfahrzeug noch Leasingraten zu erbringen hat.

Der jetzt 38jährige Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, stand in einem festen Anstellungsverhältnis zu einem namhaften Industrieunternehmen, ehe er im Jahre 2000 von der Beklagten dafür gewonnen wurde, eine neue Niederlassung in B3. als Niederlassungslei...

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