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LAG Hamm Urteil vom 23.04.2004 - 13 (12) Sa 1832/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstunde. Vergütung. Höhe. Bemessung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Höhe der Überstundenvergütung für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben bemisst sich nach der individuellen Entgeltgruppenstufe und nicht allgemein nach der untersten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2798/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 4 AZR 303/04)

BAG (Aktenzeichen 3 AZR 303/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.09.2003 – 1 Ca 2798/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des zu zahlenden Entgelts für geleistete Überstunden.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 (im Folgenden kurz: TV-V) Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-V.

In der Vergangenheit leistete er insgesamt 225 Überstunden. Dafür erhielt er – neben Zeitzuschlägen – einen Stundensatz nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-V in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in Höhe von 14,36 Euro statt einem Stundensatz in Höhe von 17,74 Euro nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-V.

Mit seiner der Beklagten am 27.08.2003 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 760,50 Euro (225 Stunden × 3,38 Euro).

Er hat die Auffassung vertreten, das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung gemäß § 10 TV-V sei entsprechend seiner individuellen Eingruppierung zu bemessen; andernfalls würde er untertariflich vergütet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,50 Euro n...

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