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LAG Köln Beschluss vom 12.12.2007 - 7 TaBV 13/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Eingruppierung

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben sich bereits die Tarifvertragsparteien – z. B. in einem Haustarifvertrag – mit im jeweiligen Unternehmen existierenden konkreten Stellen befasst und diese bestimmten Eingruppierungskategorien zugeordnet, so sind Arbeitgeber und Betriebsrat an diese Zuordnung gebunden. Für eine rechtliche Beurteilung irgendwelcher Eingruppierungsvoraussetzungen bleibt sodann kein Raum mehr. In einem solchen Fall geht das Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG letztlich ins Leere.

2. Dies gilt nicht, wenn der Tarifvertrag abstrakte, sich auf die jeweils erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung beziehende Obersätze bildet und diesen sog. Richtbeispiele anfügt.

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 22.12.2006; Aktenzeichen 2 (4) BV 279/03)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen 4 ABR 40/08)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 in Sachen 2 (4) BV 279/03 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen K, E (vormals K), M, M und D in die Entgeltgruppe 4 des ETV DP AG, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. zugelassen. Für den Antragsgegner/Beteiligten zu 2. wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifv...

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