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LAG Köln Beschluss vom 24.06.2008 - 9 TaBV 74/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Berufsbildungsmaßnahme. Tendenzträger. Anzeigenredakteur

Leitsatz (amtlich)

1. Anzeigenredakteure in Presseunternehmen sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG.

2. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Berufsbildungsmaßnahmen.

Normenkette

BetrVG § 98; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 7 BV 122/07)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 1 ABR 78/08)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Oktober 2007 – 7 BV 122/07 – abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte sie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit, sie beabsichtigte, 4 Anzeigenredakteure an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar” teilnehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 lehnte der Betriebsrat die zunächst nach § 98 BetrVG beantragte Zustimmung mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass die Anzeigenredakteure diese Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten.

Nachdem es auch nach einer Zusicherung der Arbeitgeberin, die Weiterbildung der Anzeigenredakteure werde nicht zu einer Änderung der Tätigkeit der in der Bildbearbeitung Beschäftigten führen, zu keiner Einigung gekommen war, vertrat...

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