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LAG Köln Urteil vom 01.04.2004 - 10 (9) Sa 1146/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsübergang. Regelungsidentität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Trotz der Unterteilung in 13 Fachbereiche ist im Außenverhältnis nur die Gewerkschaft ver.di Bezugspunkt der Tarifgebundenheit.

2. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus.

3. Der Umfang der Verdrängungswirkung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ist abhängig von der Regelungsidentität der bestehenden und ablösenden Vereinbarung.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 3; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen 11 Ca 10825/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 4 AZR 306/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.08.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 10825/02 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie oder die Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure Anwendung finden.

Der Kläger war seit dem 22.05.1978 bei der B. KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war Mitglied der IG Medien. Die B. KG war Mitglied im Arbeitgeberverband Medien, Druck und Papier. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Betriebsvereinbarungen.”

Zum 01.04.1998 wurde der Unternehmensbereich innerbetrieblicher Transport im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übertragen, die seinerzeit noch unter T. GmbH firmierte. Dieser Betriebsteilübergang erfasste auch das Arbeitsverhältnis d...

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