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LAG München Beschluss vom 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag

Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht nicht, denn die Entscheidung der Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA ist keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, insbesondere liegt auch keine Umgruppierung vor und auch kein Normenvollzug eines Eingruppierungssystems.

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 23.05.2017; Aktenzeichen 3 BV 1228/16)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.06.2019; Aktenzeichen 1 ABR 30/18)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.05.2017 - 3 BV 1228/16 abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob bei einer Stufenvorweggewährung oder der Gewährung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Im Betrieb der tarifgebundenen Antragsgegnerin (fortan Arbeitgeberin) kommt u. Z.a. der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (fortan: TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 05.02.2015 zur Anwendung.

§ 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA lautet:

"Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder ...

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