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Sächsisches LAG Urteil vom 30.08.1995 - 10 Sa 296/95

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 15 Ca 4670/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 2 AZR 50/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.01.1995 – 15 Ca 4670/94 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 07.07.1994. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Der am 15.11.1948 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kind hat, ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Fachschullehrer für die Bereiche Elektrische Maschinen und Elektrische Antriebe an der ehemaligen Ingenieurschule für Verkehrstechnik bzw. der späteren Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D. beschäftigt.

Mit Schreiben vom 07.07.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.1994.

Mit Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 wurde u. a. festgelegt, daß Ingenieurschulen und Betriebswirtschaftliche Fachschulen des Freistaates Sachsen ihren bisherigen Status am 31.12.1992 verlieren. Auf die einzelnen Regelungen des Erlasses wird Bezug genommen (Bl. 26 f. d.A.). Die Fortführung der Ausbildung wurde danach neugebildeten Bildungseinrichtungen zugewiesen, vorliegend dem Beruflichen Schulzentrum D. dessen Träger nach dem Schulgesetz die Stadt D. mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus als oberste Fachaufsichtsbehörde, welches zugleich die Personalhoheit hat, ist. Auch die Technikerausbildung wurde fortgesetzt, wobei die frühere Ausbi...

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